D. Die Zeit des Nationalsozialismus (1933 bis 1945) – Reichsbürgergesetz 1935
Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935
Die zweite Phase der Ausgrenzung der Juden begann mit dem im September 1935 erlassenen „Reichsbürgergesetz”. In diesem wird durch die Unterscheidung des „Reichsbürgers” vom „Staatsangehörigen” für letztere ein Bürgerrecht zweiter Klasse geschaffen. Allein der „Reichsbürger”, der „deutschen oder artverwandten Blutes” sein muss, ist Träger der vollen politischen Rechte; bloße „Staatsangehörigkeit” beinhaltet ein minderes Recht. In der Ersten Verordnung zum Reichsbürgersetz erfolgt die genaue Definition: „Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein”, „er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden” (die Ausnahmeregelungen von 1933 werden aufgehoben), „Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand.” (§4). Des weiteren werden die Begriffe „Jude” und „jüdischer Mischling” definiert (§5).
In Anwendung des Reichsbürgersetzes verloren in Heidelberg 21 Professoren und Privatdozenten ihre Stellungen an der Universität.