D. Die Zeit des Nationalsozialismus (1933 bis 1945) – Das Reichsgesetz vom 7. April 1933
Das Reichsgesetz vom 7. April 1933
Die gesetzliche Grundlage für die erste größere Zahl von Entlassungen an der Universität war das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933. Demzufolge wurden Beamte und Angestellte „nicht arischer Abstammung” in den Ruhestand versetzt oder verloren ihre Lehrberechtigung, sofern sie oder ihre Väter nicht Kriegsteilnehmer waren oder sich seit dem 1. August 1914 ununterbrochen im Staatsdienst befanden (§3). „Nicht arischer” Abstammung bedeutete nach diesem Gesetz die Abstammung von mindestens einem jüdischen Großelternteil, ohne Rücksicht auf dessen Konfession. Aufgrund des §3 mussten in Heidelberg 21 Professoren, Privatdozenten und eine Lehrbeauftragte die Universität verlassen.
§4 bestimmte die Entlassung von politisch unzuverlässigen Beamten; d.h. insbesondere von Kommunisten, Sozialdemokraten oder Gewerkschaftsmitgliedern. Aus diesem Grund wurden in Heidelberg fünf Hochschullehrer entlassen, u.a. der Jurist und frühere Reichsjustizminister Gustav Radbruch.