Das Erbgroßherzogliche Palais in Karlsruhe
Den Beginn der wechselvollen Bau- und Nutzungsgeschichte des Erb-großherzoglichen Palais markiert die im Jahr 1885 von Großherzog Friedrich I. erhobene Forderung, anläßlich der Verlobung seines Sohnes, Erbgroßherzog Friedrich von Baden mit Prinzessin Hilda von Nassau für eine standesgemäße Wohnung Sorge zu tragen. Seine Wahl fiel auf das 1817 unter Friedrich Weinbrenner erbaute Gartenpalais der Markgräfin Christiane Louise von Baden. Mit dem Umbau wurde der am Hofbauamt tätige Jacob Hemberger betraut, dessen Entwurf (1887) jedoch einen kompletten Neubau vorsah, der zudem nicht finanzierbar war. Das Erbgroßherzogenpaar zog unterdessen in das Großherzogliche Palais in der Freiburger Salzstraße.
Um das Bauprojekt dennoch in Gang zu bringen, wurden 1887 die Oberbaudirektion und Josef Durm mit einem neuen Entwurf betraut. Dieses war keine leichte Aufgabe, da die erbgroßherzogliche Wohnung sowohl standesgemäß als auch hinsichtlich der Baukosten möglichst günstig ausfallen sollte. Nach mehreren Entwürfen fand schließlich im März 1890 das Projekt eines großen, prächtigen Palais im Neobarockstil die Zustimmung.
1891 begannen die Bauarbeiten, die mit Unterbrechungen sechs Jahre dauerten und von Interessenkonflikten zwischen dem Architekten, den Wünschen des badischen Hofes, der Hof- und Finanzverwaltung sowie des Landtags geprägt war. Ende 1897 lehnte der Hof die Übernahme ab und legte eine umfangreiche Mängelliste vor.
Durm fühlte sich angegriffen und reagierte: „Es sei zu erwähnen, ob man nicht besser und finanziell vorteilhafter den Bau mit seinen Anlagen beseitigte und das Gelände veräußerte und an anderer Stelle neu aufbaute, nach den geänderten Ansichten. Bei dem gesteigerten Wert des Platzes dürfte mit einem recht nennenswerten Überschuß für die Stadtkasse gerechnet werden können.”
Hiermit erreichten die Auseinandersetzungen ihren Höhepunkt, Durm wurde in den Ruhestand versetzt und die Baudirektion aufgelöst.
Hiermit erreichten die Auseinandersetzungen ihren Höhepunkt, Durm wurde in den Ruhestand versetzt und die Baudirektion aufgelöst.
Die Wandflächen der Gesellschaftsräume waren zart getönt und mit reichen Vergoldungen versehen. Andere Wandteile hatte man mit Stoffen bespannt oder, wie den großen Saal, mit alten Gobelins geschmückt. Weiteren Schmuck bildeten die zahlreichen vergoldeten Spiegel aus Florenz. Die Küche mit ihren Räumen hatte man in einem separaten Teil untergebracht, der durch einen unterirdischen Tunnel mit dem Palais verbunden war.
Das erbgroßherzogliche Paar bewohnte das Palais jedoch nur fünfzehn Jahre. Laut Hofbericht bezog man es am 24. April 1903. Nach der Abdankung Großherzog Friedrichs II. am 22. November 1918 war das Gebäude seiner ursprünglichen Funktion beraubt. In den folgenden Jahren wurde es von unterschiedlichen Behörden als Dienstsitz genutzt. Das Militär hatte den Keller als Munitions- und Waffenlager unter Beschlag genommen. Viele der verbliebenen Ausstattungsteile gingen verloren.
Am 27.09.1944 wurde bei einem Bombenangriff auf Karlsruhe auch das Palais massiv beschädigt. Das gesamte Mansardgeschoß brannte aus und war in den ersten Nachkriegsjahren der Witterung ausgesetzt.
Im Jahr 1949 wies das Kultusministerium das Palais dem Badischen Landesmuseum zu. Bereits 1948 war ein Entwurf für den Wiederaufbau vorgelegt worden, der vorsah nur das Notwendigste zu verändern. So blieb die Kuppel in vereinfachter Form erhalten, das ehemalige Mansardgeschoß wurde in ein Vollgeschoß umgewandelt. Im Inneren ersetzte man die beiden gußeisernen Nebentreppen durch Lichthöfe.
Am 26. Juli 1950 fiel die Entscheidung um den Standort des Bundesgerichtshofs zugunsten von Karlsruhe. Bereits im Oktober 1950 öffnete der Bundesgerichtshof im Erbgroßherzoglichen Palais seine Tore.
Literatur
- Josef Durm, Das erbgrossherzogliche Palais in Karlsruhe, in: Süddeutsche Bauzeitung 14. Jahrgang Nr. 34 (1904), S. 265-272
- Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe: das Gericht und seine Gebäude. Hrsg. von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesgerichtshof. Karlsruhe: BGH, 2005. 95 S., zahlr. Ill. und Kt.